Überall hört man nur noch – “Was? Jemand wurde auf Facebook abgemahnt? Wieso? Aber weshalb? Na bestimmt, weil …” – doch so richtig klar wird das alles auf den ersten Blick nicht. Man muss schon ein bisschen genauer hingucken, denn was auf jeden Fall klar ist – es gibt verschiedene Gründe, die zur Abmahnung führen können. Hier also mal ein paar typische Fettnäpfchen.
Zunächst: die Impressumspflicht
In § 5 „Allgemeine Informationspflichten“ des Telemediengesetzes ist eindeutig verzeichnet, welche Angaben beispielsweise auf Websites im Impressum aufgeführt werden müssen. Nach der aktuellen Rechtssprechung sind Facebook Fanpages, die zumeist ein Unternehmen präsentieren, mit kommerziellen Websites gleichstellt. Nach jahrelangen Abmahnungen von Unternehmen hat Facebook 2014 nun endlich den eigenständigen Button „Impressum“ eingeführt. Für dieses Feld stehen 2000 Zeichen zur Verfügung – für die meisten Seiten sollte dies ausreichend sein. Braucht es einmal mehr Text, ist auch eine Verlinkung auf das Impressum der Unternehmenswebsite zulässig. Zu beachten ist hierbei nur, dass bereits aus der URL das Wort „Impressum“ ersichtlich sein muss: „www.ihredomain.de/impressum“ oder aber „Impressum: www.diedomain.de“
Bei einer Verlinkung jedoch sollte man beachten, dass im Impressum auf der Website wiederum ausdrücklich vermerkt ist, dass dies auch für die Firmenseite auf Facebook gültig ist. Eine eigene Datenschutzerklärung hingegen ist bei Facebook nicht von Nöten.
Die Impressumspflicht besteht grundsätzlich auch bei allen anderen Social Media-Kanälen, so hat das Landgericht Berlin beispielsweise in einem Beschluss von 2013 entschieden, dass fehlende oder fehlerhafte Impressen bei einem Google+-Account einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß darstellen. Und auch was Pinterest, Twitter, Instagram, XING oder LinkedIn angeht – ist der Kampf, um das einfach zu erkennende und unmittelbar (über maximal 2 Klicks) erreichbare Impressum noch nicht gewonnen.
Weiter mit: Haftung für Inhalte
Da Medien vor allem durch Likes und Shares unheimlich einfach und vor allem schnell verbreitet werden können, fallen manchmal die „klassischen Rechte“ wie Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht unter den Tisch. Doch natürlich gelten diese auch im Social Media-Bereich.
Im Wettbewerbsrecht sollten also die allgemeinen Werbegebote beachtet werden:
> Preisangaben/Preiswerbung
> Sonderangebotswerbung
> irreführende Werbung
> vergleichende Werbung/Spitzenstellungsbehauptungen
> Testergebniswerbung
Derzeit in aller Munde sind vor allem Meldungen darüber, dass gekaufte Facebook-Likes unzulässig sind. Nun muss man unterscheiden zwischen Facebook-Ads und dem wirklichen „Fan-Kauf“. Like-Ads auf Facebook sind – ganz im Sinne des Zuckerbergschen Unternehmens – natürlich zulässig und gewünscht. Beim unzulässigen „Fan-Kauf“ geht es beispielsweise um Angebote auf ebay, wobei man auf einen Schlag 10.000 Fans einzukaufen kann. Meist wird so ein Kauf bei Facebook gar nicht ersichtlich, doch bei genauerem Hinsehen könnte man erkennen, dass die neu gewonnen Fans aus ganz anderen Ländern stammen, als aus dem Hauptgeschäftsland des Unternehmens. Facebook-Likes sollen ein Gefallen und ein echtes Interesse am Unternehmen oder dessen Produkten zeigen, was in so einem Fall wohl eher nicht stimmt. Das Landgericht Stuttgart beschloss 2014 für derartige Verfahren, dass es sich hierbei um irreführende Werbung handelt.
Das Markenrecht ist ebenso präsent auf Social-Media-Kanälen und soll vor allem unzulässige Verwendungen ausschließen. Darunter fallen aber gleich einmal mehrere Aspekte:
> Wortmarke
> Bildmarke
> Wort-/Bildmarke
> dreidimensionale Marke
Ein eingetragener Claim einer Marke ist also ebenfalls markenrechtlich geschützt wie auch das Markenlogo.
Noch kritischer wird es beim Urheberrecht. Hierunter fallen vor allem Texte und Bilder, beispielsweise
> Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
> Werke der Musik
> Lichtbildwerke
> Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
Auch hier hat erst vor kurzem ein aktueller Fall bei Facebook großes Aufsehen erregt. Eine Nutzerin hatte einen Bild-Artikel per Share-Button in ihrer Chronik geteilt. Beim Teilen durch den Share-Button wurde automatisch ein Vorschaubild generiert, was den Fotografen, also den Autor des Werkes, auf den Plan rief und ihn dazu veranlasste, die Facebook-Nutzerin anzuklagen: Sie hat den Urheber des eingebetteten Vorschaubildes nicht benannt. Das Problem des Share-Buttons ist, dass das Vorschaubild automatisch generiert wird und auch nicht manuell gelöscht werden kann. Hätte sie als Alternative den Link manuell auf ihre Chronik gesetzt und dabei das Vorschaubild unterdrückt, wäre der Fall gar nicht erst entstanden.
Für den User, der die Bilder teilt, und auch für den Autor gilt also: auf die Urheberschaft von Bild und Text achten. Handelt es sich um gekaufte Stockphotos lohnt sich ein Blick in die jeweiligen AGBs des Anbieters. Ist man sich bei der Quelle nicht sicher, sollte man das Vorschaubild also besser nicht teilen.
Zum Schluss: das Fazit
Durch ständig neue Funktionen auf den Social-Media-Kanälen ist es schwer, sich bei jeder Handlung sicher zu fühlen. Oft gibt es noch gar keine Referenz-Urteile oder Fallbeispiele, an denen man sich orientieren kann, doch das wird sich nach und nach ändern – und es gilt einfach weiterhin die Augen und Ohren offen zu halten. Und bei geplanten Aktionen (wie Gewinnspielen o.ä.) lohnt sich nach wie vor die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, um auf Nummer sicher zu gehen.